Stand: 30.09.2005
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§ 9 InvZulG 2005 Ermächtigung

§ 9 Ermächtigung

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.