Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern
§ 94 (Rechtsstellung der Mitglieder der Vollversammlung)
HWO ( Handwerksordnung )
1Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2§ 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.