§ 95 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
VIERTER TEIL Organisation des Handwerks
VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern

§ 95 HWO (Wahl und Wahlverfahren der Mitglieder)

§ 95 (Wahl und Wahlverfahren der Mitglieder)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) 1Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt. (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.