R 10.9 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 10 EStG

R 10.9 EStR 2005 Aufwendungen für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf

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R 10.9 EStR 2005 Aufwendungen für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf

R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Erhält der Stpfl. zur unmittelbaren Förderung seiner Aus- oder Weiterbildung steuerfreie Bezüge, mit denen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgegolten werden, entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug. 2Das gilt auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden. 3Zur Vereinfachung ist eine Kürzung der für den Sonderausgabenabzug in Betracht kommenden Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind, z. B. Leistungen für Fortbildungsmaßnahmen nach §§ 81 ff. SGB III oder Leistungen für Lern- und Arbeitsmittel nach § 4 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG. 4Gelten die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab - ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung -, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III, Unterhaltsgeld nach §§ 153 ff. SGB III, Leistungen nach den §§ 12 und 13 BAföG, sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Berufsausbildungs- und Weiterbildungsaufwendungen nicht zu kürzen.