R 12.3 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 12 EStG

R 12.3 EStR 2005 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

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R 12.3 EStR 2005 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

R 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden, es sei denn, sie widersprechen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public).