R 13.3 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 13 EStG

R 13.3 EStR 2005

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R 13.3 EStR 2005 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen

R 13.3 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

Die für buchführende Land- und Forstwirte möglichezugelassene Gruppenbewertung kann sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden: 1. Handelt es sich bei den Tieren um Anlagevermögen, dann sind laufende Verzeichnisse über diese Tiere im Rahmen der Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 3 EStG in jedem Fall zu führen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus dem Verzeichnis ergeben. 2. Für diese Fälle kann der Landwirt statt der einzeln ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Durchschnittswerte ansetzen, und zwar in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Landwirt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. 3. Soweit die Tiere Umlaufvermögen sind, besteht keine Aufzeichnungspflicht. 4. Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind nach Wahl des Stpfl. die Tiere des Umlaufvermögens mit einzeln ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten gewinnmindernd abzusetzen.