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Die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - ausgenommen eingetragene Lebenspartnerschaften -übertragen werden, es sei denn, dass der Vertrag die gemeinsam genutzte Wohnung betrifft.