R 21.6 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 21 EStG

R 21.6 EStR 2005 Miteigentum und Gesamthand

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R 21.6 EStR 2005 Miteigentum und Gesamthand

R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Die Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. 2Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. 3AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen können nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat.