R 22.7 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 22 EStG

R 22.7 EStR 2005 Besteuerung von Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG

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R 22.7 EStR 2005 Besteuerung von Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG

R 22.7 Besteuerung von Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1§ 22 Nr. 4 EStG umfasst nur solche Leistungen, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. 2Leistungen, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, z. B. Zahlungen der Fraktionen, unterliegen hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung. 3Gesondert gezahlte Tage- oder Sitzungsgelder gehören zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen.