R 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )
(1) Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2EStG nur begünstigt, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt; dabei kommt es nicht darauf an, im Rahmen welcher Einkunftsart sie angefallen sind. (2) 1Die Nachzahlung von Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3EStG muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten umfassen. 2Es genügt nicht, dass sie auf drei Kalenderjahre entfällt. (3) 1Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5EStG auf außerordentliche Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1EStG ist von einer Zusammenballung der Einkünfte auszugehen, wenn kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wurde. 2Die Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für sich allein noch kein Bestandsvergleich.