R 34.5 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 34 EStG

R 34.5 EStR 2005 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

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R 34.5 EStR 2005 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Berechnung 1Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32a Abs. 1 EStG - also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind - ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2 Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 3 56% dieses durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 15 %, ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz. (2) Beschränkung auf einen Veräußerungsgewinn 1Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG kann der Stpfl. nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn der Stpfl. mehrere Veräußerungs- oder Aufgabegewinne innerhalb eines VZ erzielt. 2Dabei ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG in VZ vor dem 1.1.2001 unbeachtlich ( § 52 Abs. 47 EStG). 3Wird der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einzelunternehmens veräußert, ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG für beide Vorgänge getrennt zu prüfen. 4Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG vor, kann der Stpfl. die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG entweder für die Veräußerung des Einzelunternehmens oder für die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen. (3) Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit R 16 Abs. 14 gilt entsprechend.