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1Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32a Abs. 1 EStG - also einschließlich der Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen - ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2Maßgebend ist dabei (letztmalig für den VZ 2003) das nach § 32a Abs. 2 EStG gerundete gesamte zu versteuernde Einkommen. 3Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten gesamten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 4Die Hälfte bzw. ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.