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1Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 600-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. 2§ 37 Abs. 3 Satz 10 EStG lässt zu, dass im Falle des § 4 FördG neben den Sonderabschreibungen auch andere für dieses Gebäude bis zum Ablauf des Kalenderjahres voraussichtlich entstehende Werbungskosten in die Festsetzung der Vorauszahlungen einbezogen werden.