R 4.12 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 4 EStG

R 4.12 EStR 2005 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

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R 4.12 EStR 2005 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte 1Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind entsprechend anzuwenden. 2Ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ermittelten Werte geringer sind als die Entfernungspauschale. 3Wird an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehrfach zurückgelegt, darf, soweit es sich nicht um Fahrten eines behinderten Menschen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG handelt, nur einmal pro Tag die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. 4 Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten. 5 Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. 6 Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7 Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation. 8 Die Regelungen in den LStR zur Einsatzwechseltätigkeit sind entsprechend anzuwenden. (2) Reisekosten 1 Die Regelungen in den LStR zu Reisekosten sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig. (3) Die Regelungen in den LStR zu Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind entsprechend anzuwenden.