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Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 44b und 45b EStG vor, kann der Anteilseigner wählen, ob er die Erstattung im Rahmen 1. eines Einzelantrags (R 44b.2 ) oder 2. eines Sammelantragsverfahrens (R 45b) ) beansprucht.