R 46.1 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 46 EStG

R 46.1 EStR 2005 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG

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R 46.1 EStR 2005 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG

R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.