R 4.9 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 4 EStG

R 4.9 EStR 2005 Abziehbare Steuern

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R 4.9 EStR 2005 Abziehbare Steuern

R 4.9 Abziehbare Steuern

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Zeitliche Erfassung Abziehbare Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsfahrzeuge), die für einen Zeitraum erhoben werden, der vom Wirtschaftsjahr abweicht, dürfen nur soweit den Gewinn eines Wirtschaftsjahres mindern, wie der Erhebungszeitraum in das Wirtschaftsjahr fällt ( zeitliche Erfassung der Gewerbesteuer). (2) Gewerbesteuer 1Bei der Gewerbesteuer sind nicht nur die rückständigen Vorauszahlungen als Schuld in der Schlussbilanz zu berücksichtigen, sondern es ist entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch für eine sich ergebende Abschlusszahlung eine Rückstellung in die Schlussbilanz einzustellen. 2Zur Errechnung der Rückstellung kann die Gewerbesteuer mit schätzungsweise fünf Sechsteln des Betrags der Gewerbesteuer angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergeben würde. 3Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Behandlung etwaiger Erstattungsansprüche an Gewerbesteuer.