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1§ 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen DBA bestehen. 2Es ist in diesem Fall davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für welche die Abkommen gelten, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3Sollten sich im Einzelfall Zweifel ergeben, wird das Bundesministerium der Finanzen feststellen, ob die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. 4Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (R 212d) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. 5Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.