R 50.2 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 50 EStG

R 50.2 EStR 2005 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

R 50.2 " /> R 50.2 " />

R 50.2 EStR 2005 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

R 50.2 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1§ 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen DBA bestehen. 2Es ist in diesem Fall davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für welche die Abkommen gelten, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3Sollten sich im Einzelfall Zweifel ergeben, wird das Bundesministerium der Finanzen feststellen, ob die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. 4Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (R 212d) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. 5Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.