R 6.7 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 6 EStG

R 6.7 EStR 2005 Teilwert

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R 6.7 EStR 2005 Teilwert

R 6.7 Teilwert

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

2Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. 3Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen. 4Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. 5Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. 6Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. 7Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind.