FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2000
1 K 1004/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 7 Satz 1 ;

1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts; 2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 1004/98

DRsp Nr. 2003/8261

1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts; 2. Aufwendungen für ein Studium der Numismatik als Werbungskosten einer beurlaubten Lehrerin

1. Ein Rechtsanwalt ist nicht auf Grund § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gehindert, Angaben über den geschäftlichen Anlass von Bewirtungen den Finanzbehörden zu offenbaren. 2. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium der Numismatik einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 7 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind der Abzug von Aufwendungen des Klägers für Bewirtungen und Geschenke in Höhe von 3.703,09 DM netto und der Abzug von Kosten für die Teilnahme an einem Studium Generale der Klägerin in Höhe von 1.020,00 DM.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer 1992 zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war bis 1990 als Lehrerin für Deutsch und Geschichte tätig. Seit Ablauf ihres gesetzlichen Erziehungsurlaubes im Jahre 1991 ist sie unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt.