Streitig sind der Abzug von Aufwendungen des Klägers für Bewirtungen und Geschenke in Höhe von 3.703,09 DM netto und der Abzug von Kosten für die Teilnahme an einem Studium Generale der Klägerin in Höhe von 1.020,00 DM.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer 1992 zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war bis 1990 als Lehrerin für Deutsch und Geschichte tätig. Seit Ablauf ihres gesetzlichen Erziehungsurlaubes im Jahre 1991 ist sie unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt.
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