FG Berlin - Urteil vom 04.02.1998
6 K 6054/95
Normen:
AO § 351 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 2 ;

1. Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheid umdeutbar; 2. Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens

FG Berlin, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 6 K 6054/95

DRsp Nr. 2003/11690

1. Einspruch gegen "Gewerbesteuerbescheid" umdeutbar; 2. Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens

1. Ein Einspruch gegen den "Gewerbesteuerbescheid", mit den Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, lässt auf Grund der besonderen Verhältnisse in Berlin, wo ein Bescheid den Grundlagen- und Folgebescheid in sich vereint, den Schluss zu, dass der Gewerbesteuermessbescheid gemeint ist. 2. Ein Grundstück mit einer Vielzahl vorhandener Einrichtungen (Produktions- und Lagerhalle, Lager- und Verkehrsflächen im Freien, Verwaltungsgebäude und Ausstellungspavillon), die in ihrer Gesamtheit erst der Betriebsgesellschaft die Ausübung ihres Gewerbes an diesem Ort gestatten, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1, Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, die Gewerbesteuerveranlagungen des Beklagten für die Streitjahre aufheben zu lassen.

Der Kläger erzielt neben weiteren nicht streitigen Einkünften solche aus Kapitalvermögen aus seine Beteiligung an der ... GmbH "(im folgenden: GmbH), deren beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer er ist.