EuGH - Urteil vom 10.10.1978
Rs 148/77
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 9 ; EWGV Art. 37 ; EWGV Art. 92 ; EWGV Art. 95 ; EWGV Art. 227 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EWG-VERTRAG - GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH - FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ANWENDBARKEIT - [EWG-VERTRAG , ART. 95 UND ART. 227 ABS. 1 UND 2] -

EuGH, Urteil vom 10.10.1978 - Aktenzeichen Rs 148/77

DRsp Nr. 2006/18185

1. EWG-VERTRAG - GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH - FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ANWENDBARKEIT - [EWG-VERTRAG , ART. 95 UND ART. 227 ABS. 1 UND 2] -

»1. ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST IM LICHT SEINES ABSATZES 1 SO ZU VERSTEHEN , DASS DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN. 2. WENN NATIONALES STEUERRECHT DIE ERZEUGUNG BESTIMMTER ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN MITTELS STEUERBEFREIUNG ODER STEUERERMÄSSIGUNG BEGÜNSTIGT , DANN MÜSSEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN , AUCH WENN NUR EIN GERINGER TEIL DER NATIONALEN ERZEUGUNG IN IHREN GENUSS GELANGT ODER SIE AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN , AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT WERDEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 DES VERTRAGES DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT. 3. DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG , DIE DISKRIMINIERUNGEN BEI DER ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VERBIETET ; ETWA BESTEHENDE VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM HERKUNFTSLAND EINER BESTIMMTEN WARE BLEIBEN UNBERÜHRT.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 9 ; EWGV Art. 37 ; EWGV Art. 92 ; EWGV Art. 95 ; EWGV Art. 227 ;