»1. ARTIKEL 227 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST IM LICHT SEINES ABSATZES 1 SO ZU VERSTEHEN , DASS DIE STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 95 , FÜR WAREN AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS GELTEN.2. WENN NATIONALES STEUERRECHT DIE ERZEUGUNG BESTIMMTER ARTEN VON BRANNTWEIN ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ERZEUGERN MITTELS STEUERBEFREIUNG ODER STEUERERMÄSSIGUNG BEGÜNSTIGT , DANN MÜSSEN DIESE VERGÜNSTIGUNGEN , AUCH WENN NUR EIN GERINGER TEIL DER NATIONALEN ERZEUGUNG IN IHREN GENUSS GELANGT ODER SIE AUS BESONDEREN SOZIALEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN , AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN AUS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT WERDEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KRITERIEN DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 UND 2 DES VERTRAGES DIE GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT.3. DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG , DIE DISKRIMINIERUNGEN BEI DER ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VERBIETET ; ETWA BESTEHENDE VERTRAGLICHE ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM HERKUNFTSLAND EINER BESTIMMTEN WARE BLEIBEN UNBERÜHRT.«