FG München - Urteil vom 10.12.2002
6 K 2070/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

1. Finanzierung durch Zwei-Konten-Modell; 2. Kein abgekürzter Vertragsweg bei Dauerschuldverhältnis; Einkommensteuer 1993 und 1995

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 2070/00

DRsp Nr. 2003/3279

1. Finanzierung durch Zwei-Konten-Modell; 2. Kein abgekürzter Vertragsweg bei Dauerschuldverhältnis; Einkommensteuer 1993 und 1995

1. Ein privates Darlehenskonto wird nicht dadurch zum betrieblichen, dass kurzzeitig Betriebseinnahmen auf dem Konto "zwischengeparkt" werden. 2. Zahlt ein Steuerpflichtiger Schuldzinsen für ein Darlehen, das zum Kauf eines Rentenstammrechts für seinen Ehegatten verwendet worden ist, so sind die Zinsen nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl erzielt als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahre 1998 wurde bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt, die die Jahre 1993 bis 1995 (Streitjahre) betraf. Die Prüferin des Beklagten (des Finanzamts -FA-) beanstandete hierbei u.a. folgende Punkte:

1. Zwei-Konten-Modell