EuGH - Urteil vom 15.05.1997
Rs C-250/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 52 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1211
EuGH Slg. 1997, I-2471
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Luxemburg) - Urteil vom 12. Juli 1995,

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Recht eines Mitgliedstaats, nach dem ein Steuerausländer Verluste nur vortragen darf, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verlusten und im fraglichen Mitgliedstaat erzielten Gewinnen besteht - Zulässigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen Rs C-250/95

DRsp Nr. 2004/10496

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Recht eines Mitgliedstaats, nach dem ein Steuerausländer Verluste nur vortragen darf, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verlusten und im fraglichen Mitgliedstaat erzielten Gewinnen besteht - Zulässigkeit - Voraussetzungen

[Futura Participations SA und Singer gegen Administration des contributions]

»1. Es verstößt nicht gegen Artikel 52 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinländer nicht besser behandelt werden. 2. Es verstößt gegen Artikel 52 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß der Steuerpflichtige während des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Verluste entstanden sind, in diesem Staat entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht Bücher über seine dortigen Tätigkeiten geführt und aufbewahrt hat.