EuGH - Urteil vom 08.03.2001
Rs C-397/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; EG-Vertrag Art. 6 ; EG-Vertrag Art. 52 ; EG-Vertrag Art. 58 ; EG-Vertrag Art. 73 b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuern - Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, gebietsansässigen Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften mit Sitz im Inland vorbehalten - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-397/98

DRsp Nr. 2006/13635

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuern - Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, gebietsansässigen Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften mit Sitz im Inland vorbehalten - Unzulässigkeit;

»1. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften die Möglichkeit geben, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, kraft deren sie auf Dividenden, die sie ihrer Muttergesellschaft zahlen, keine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung entrichten müssen, wenn die Muttergesellschaft ebenfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, ihnen diese Möglichkeit aber versagen, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. ( vgl. Randnr. 76, Tenor 1 )