EuGH vom 08.03.2001
Rs C-397/98; Rs C-410/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 6 Art. 52 Art. 58 Art. 73b ; EG Art. 12 Art. 43 Art. 48 Art. 56 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-1727
HFR 2001, 628
NZG 2001, 359
RIW 2001, 467
SWI 2001, 319
StuB 2001, 618

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -Körperschaftsteuern -Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, gebietsansässigen Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften mit Sitz im Inland vorbehalten - Unzulässigkeit

EuGH, vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-397/98; Rs C-410/98

DRsp Nr. 2001/8931

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -Körperschaftsteuern -Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, gebietsansässigen Tochtergesellschaften von Muttergesellschaften mit Sitz im Inland vorbehalten - Unzulässigkeit

»1. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften die Möglichkeit geben, für eine Regelung der Besteuerung des Gruppeneinkommens zu optieren, kraft deren sie auf Dividenden, die sie ihrer Muttergesellschaft zahlen, keine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung entrichten müssen, wenn die Muttergesellschaft ebenfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, ihnen diese Möglichkeit aber versagen, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.