EuGH - Urteil vom 25.07.1991
Rs C-208/90
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978; EWGV Art. 189 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Auswirkungen - Möglichkeit, vor der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie dem einzelnen gegenüber nationale Vorschriften über Klagefristen geltend zu machen - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen Rs C-208/90

DRsp Nr. 2006/13442

1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Auswirkungen - Möglichkeit, vor der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie dem einzelnen gegenüber nationale Vorschriften über Klagefristen geltend zu machen - Unzulässigkeit;

»1. Solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, sind die einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die einzelnen dauert auch nach dem Erlaß eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, daß der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen ist, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt ist, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie beendet diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung wird die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich ist, um von den einzelnen verlangen zu können, daß sie ihre Rechte geltend machen.