EuGH - Urteil vom 27.02.2002
Rs C-302/00
Normen:
Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung Art. 8 Abs. 2 ; Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung Art. 9 Abs. 1 ; Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung Art. 16 Abs. 5 ; Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten Art. 2 ; EGV Art. 90 ; Gesetz Nr. 97-1269 vom 30. Dezember 1997 über das Finanzgesetz 1998 (Frankreich) Art. 37 d ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 95/59 - Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise für Tabakwaren durch die staatlichen Stellen - Mindestreferenzpreis für alle unter einer Marke verkauften Zigaretten - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-302/00

DRsp Nr. 2006/13738

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Richtlinie 95/59 - Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise für Tabakwaren durch die staatlichen Stellen - Mindestreferenzpreis für alle unter einer Marke verkauften Zigaretten - Unzulässigkeit;

»1. Ein Mitgliedstaat, der ein System aufrechterhält, das für alle unter derselben Marke verkauften Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt, verstößt selbst dann, wenn dieser Mindestpreis nicht unmittelbar, sondern mittelbar über den für eine andere Ware dieser Marke geltenden Preis festgelegt wird, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in ihrer durch die Richtlinie 1999/81 geänderten Fassung, wonach die Hersteller und die Einführer die Kleinverkaufshöchstpreise frei bestimmen. Die Festsetzung eines Kleinverkaufsmindestpreises durch staatliche Stellen beschränkt unweigerlich die Freiheit der Hersteller und Einführer, ihren Kleinverkaufshöchstpreis festzusetzen, da dieser jedenfalls nicht unter dem vorgeschriebenen Mindestpreis liegen kann. ( vgl. Randnrn. 14-17, 35 und Tenor )