EuGH - Urteil vom 21.06.2001
Rs C-206/99
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) Art. 10 Art. 12 ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 1375
EWS 2002, 96
EWiR 2002, 33
EuGH Slg. 2001, I-4679
EuZW 2001, 500
GmbHR 2001, 983
HFR 2001, 921
IStR 2001, 506
NJW 2001, 2702
NZG 2001, 792
RIW 2001, 796
StuB 2001, 782
ZIP 2001, 1145
Vorinstanzen:
Tribunal Tributário de Primeira Instância do Porto (Portugal) -Beschluss vom 16.04.99,

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital-Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die dem Staatshaushalt zufließen -Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-206/99

DRsp Nr. 2002/16141

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital-Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren für die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die dem Staatshaushalt zufließen -Einbeziehung

»1. Die Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist angesichts der mit ihr verfolgten Zwecke, vor allem desjenigen der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, dahin auszulegen, dass Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister erhoben werden, die an den Staat zur Finanzierung staatlicher Aufgaben entrichtet werden, eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen. 2. Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister zu entrichten sind, sind, sofern sie eine Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital darstellen nach Artikel 10 'Buchstabe c dieser Richtlinie grundsätzlich verboten, da die zwingend vorgeschriebene Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eine wesentliche Formalität im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft darstellt und eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft ist.