EuGH - Urteil vom 12.07.2001
Rs C-262/99
Normen:
Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel;
Fundstellen:
EWS 2001, 499
EuGH Slg. 2001, I-5547
EuGRZ 2001, 404
EuZW 2001, 540
HFR 2001, 1026
NJW 2001, 2702
RIW 2001, 873
ZfZ 2001, 411
Vorinstanzen:
Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (Verwaltungsgericht erster Instanz Heraklion - Griechenland) - Urteil vom 30.06.99,

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten

EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen Rs C-262/99

DRsp Nr. 2002/16132

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Ermittlung bei persönlichen und beruflichen Bindungen in zwei Mitgliedstaaten

»1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt. 2. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere - pauschal nach ,dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und - eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,