EuGH - Urteil vom 17.11.1993
Rs C-73/92
Normen:
EWG-Vertrag Art. 160 ; RiLi 77/338 EWG Art. 9 Abs. 1 ; RiLi 77/338 EWG Art. 9 Abs. 2e ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung;

EuGH, Urteil vom 17.11.1993 - Aktenzeichen Rs C-73/92

DRsp Nr. 2006/13075

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Maßnahme der Absatzförderung;

»1. Bei dem Begriff "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie (77/388) betreffend den steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt für bestimmte Dienstleistungen handelt es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der einheitlich ausgelegt werden muß, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern. Unter diesen Begriff fällt eine Maßnahme der Verkaufsförderung wie der Verkauf von Waren zu herabgesetztem Preis, die unentgeltliche Verteilung von Erzeugnissen, die Leistung von Diensten zu herabgesetztem Preis oder die kostenlose Dienstleistung, die Organisation eines Cocktailempfangs oder eines Essens, wenn mit dieser Maßnahme die Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zweck der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll.