EuGH - Urteil vom 17.05.2001
Rs C-322/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5Abs. 6 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe b Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b ;
Fundstellen:
BB 2001, 1617
DB 2001, 1232
DStRE 2001, 715
DVBl 2001, 1305
EWS 2001, 345
EuGH Slg. 2001, I-4049
GStB 2001, 389
HFR 2001, 811
IStR 2001, 376
UR 2001, 293
UStB 2001, 198
UVR 2001, 390
Vorinstanzen:
BFH - Vorlagebeschlüsse vom 15.07.99 - V R 8/98 - DRsp-ROM Nr. 1999/8660 - V R 106/98 - DRsp-ROM Nr. 1999/8658 -,

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen Betriebsgegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands an ihm ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Besteuerung der Bestandteile des Gegenstands - Begriff

EuGH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-322/99 - Aktenzeichen Rs C-323/99

DRsp Nr. 2002/16154

1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen Betriebsgegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands an ihm ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Besteuerung der "Bestandteile" des Gegenstands - Begriff

»1. Ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, hat die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.