EuGH - Urteil vom 18.03.1993
Rs C-280/91
Normen:
VO 69/335/EWG Art. 4 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kommanditgesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen Rs C-280/91

DRsp Nr. 2006/13200

1. Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kommanditgesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Unzulässigkeit;

»1. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 4 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden. 2. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann in den Mitgliedstaaten, die die von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlagen befreit haben, nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 6 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden.«

Normenkette:

VO 69/335/EWG Art. 4 ;

Entscheidungsgründe: