EuGH - Urteil vom 17.07.1997
Rs C-114/95
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1101/89; Verordnung (EWG) Nr. 1102/89; Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1101/89; Verordnung (EWG) Nr. 3685/89;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Waren und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren - Verbot;

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-114/95

DRsp Nr. 2006/12597

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Waren und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren - Verbot;

»6 Artikel 95 des Vertrages verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden.