EuGH - Urteil vom 17.07.1997
Rs C-242/95
Normen:
EWG-Vertrag Art. 95 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Waren und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren - Verbot - Umfang - [EWG-Vertrag, Artikel 95] -

EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-242/95

DRsp Nr. 2006/17452

1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Diskriminierende Unterscheidung zwischen inländischen Waren und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren - Verbot - Umfang - [EWG-Vertrag, Artikel 95] -

»6 Artikel 95 des Vertrages verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Einfuhrzuschlag von 40 % zu erheben, um den sich bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat per Schiff die Abgabe erhöht, die allgemein auf Waren erhoben wird, die in den Häfen des ersten Mitgliedstaats oder in der vertieften Fahrrinne der Zufahrten zu diesen Häfen verfrachtet, gelöscht oder sonst verschifft oder ausgeschifft werden. 7 Es ist Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten - einschließlich derjenigen in bezug auf die Beweislast - der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Artikel 86 des Vertrages erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten weder ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, noch die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.