EuGH - Urteil vom 27.09.2001
Rs C-235/99
Normen:
Beschluss 94/908/EWG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien;

EuGH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen Rs C-235/99

DRsp Nr. 2006/13581

1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien;

»1. Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien, der den Mitgliedstaaten verbietet, bulgarische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die der Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass bulgarische Staatsangehörige das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. ( vgl. Randnrn. 33, 39, Tenor 1 )