EuGH - Urteil vom 04.11.1997
Rs C-337/95
Normen:
EGV Art. 177 ; EGV Art. 36 ; EGV Art. 177 Abs. 3 ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 ;
Fundstellen:
DB 1998, 192
NJWE-WettbR 1998, 107
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
wrp 1998, 150

1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - Benelux-Gerichtshof - Einbeziehung - [EG-Vertrag, Artikel 177] -

EuGH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen Rs C-337/95

DRsp Nr. 2006/17445

1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - Benelux-Gerichtshof - Einbeziehung - [EG-Vertrag, Artikel 177] -

»6 Als mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht, das die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der den drei Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, und das im Rahmen eines Zwischenstreits in den vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren angerufen wird, nach dessen Abschluß die endgültige Auslegung dieser gemeinsamen Rechtsvorschriften feststeht, ist dem Benelux-Gerichtshof die Befugnis zuzuerkennen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es entspricht nämlich dem Ziel des Artikels 177, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, es einem solchen Gericht zu erlauben, das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages anzuwenden, wenn es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgabe Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auszulegen hat.