Stand: 10.12.1999
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Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

159 UStR2000 Durchschnittsbeförderungsentgelt

159 Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

1Das nach § 10 Abs. 6 UStG bei Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, bei der Beförderungseinzelbesteuerung anzusetzende Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach § 25 UStDV auf 8,67 Pfennig je Personenkilometer festgesetzt worden. 2Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden.3Wegen der Berechnung der Steuer nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt und der Möglichkeit des Unternehmers, nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG zu beantragen (§ 16 Abs. 5 b UStG), vgl. Abschnitt 221.