187 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 14 UstG (§§ 31 bis 34 UStDV)

187 a UStR2000 Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

187 a Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. 2Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und auf Verlangen des unternehmerischen Leistungsempfängers verpflichtet, in den folgenden Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen: 1. Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG). 2. Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG). 3. Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG). Beispiel: 1Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 DM betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 DM. 2In diesem Fall muß die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten: Mindestbemessungsgrundlage50 000 DM 16 v. H. Umsatzsteuer8 000 DM 3Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 8 000 DM als Vorsteuer abziehen. (2) Für Land- und Forstwirte, die nach den Durchschnittsätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden, gilt die Regelung nicht.