Stand: 10.12.1999
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Zu § 14 UstG (§§ 31 bis 34 UStDV)

188 UStR2000 Rechnungserteilung in Einzelfällen

188 Rechnungserteilung in Einzelfällen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), so entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt - einschließlich der Zuzahlung - und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt. (2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen: 1. FLEUROP-Blumenlieferungsgeschäft, vgl. BdF-Erlaß vom 29. 7. 1968 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 6 - und BMF-Schreiben vom 17. 12. 1970 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 9; 2. Pfandgeld für Warenumschließungen, vgl. Abschnitt 149 Abs. 8; 3. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. Abschnitt 153 Abs. 3; 4. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitt 26 Abs. 5 UStR 1992, BMF-Schreiben vom 7. 5. 1971 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 10 - und BMWF-Schreiben vom 24. 10. 1972 - USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 11; 5. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten, vgl. Abschnitt 26 Abs. 4 UStR 1992; 6. Garantieleistungen in der Reifenindustrie, vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974 - BStBl I S. 1021; 7. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975 - BStBl I S. 1132; 8. Rechnungen bei Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch, vgl. BMF-Schreiben vom 25. 5. 1992 - BStBl I S. 376. (3) Leistungen verschiedener Unternehmer können in einem Abrechnungspapier aufgeführt werden, wenn darin über die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z. B. die Abrechnung einer Tankstelle über eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft.