190 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 14 a UStG

190 a UStR2000 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

190 a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der Rechnungsbegriff des § 14 a UStG richtet sich nach § 14 Abs. 4 UStG. 2Entsprechend § 14 Abs. 5 UStG kann auch mit Gutschrift abgerechnet werden. (2) 1Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe b und des § 6 a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist und seine USt-IdNr. und die des Abnehmers angibt. 2In den Fällen des § 6 a UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat. 3Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an eine juristische Person (z. B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen Bereich erworben hat. (3) 1Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6 a UStG greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 183 Abs. 3) und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG sind. 2Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen, in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. Pro-forma-Rechnung). 3Ausländische Unternehmer, bei denen in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG aus Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen von Gegenständen anzunehmen ist, haben in der Rechnung an den Abnehmer ihre inländische USt-IdNr. zu vermerken. (4) 1Erbringt der Unternehmer im Inland Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG), Vermittlungsleistungen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG), innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (§ 3 b Abs. 3 UStG) oder mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zusammenhängende selbständige sonstige Leistungen (§ 3 b Abs. 4 bis 6 UStG), besteht nach § 14 a Abs. 1 Satz 2 UStG die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis. 2Entsprechendes gilt, wenn in einer Rechnung über die Besorgung (§ 3 Abs. 11 UStG) einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder einer damit zusammenhängenden selbständigen sonstigen Leistung abgerechnet wird. 3Kommt jedoch die sog. Nullregelung im Abzugsverfahren (§ 52 Abs. 2 UStDV) zur Anwendung, ist aus Vereinfachungsgründen vom gesonderten Steuerausweis abzusehen. 4Die Rechnung muß die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers enthalten, wenn der Leistungsempfänger den Auftrag unter Angabe seiner USt-IdNr. vergeben hat. 5Bei der Abrechnung von Vermittlungsleistungen zwischen inländischen Unternehmern ist die Angabe von USt-IdNr. nicht erforderlich. (5) 1Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er über die im Inland ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 3 c UStG abrechnet. 2§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG findet insoweit keine Anwendung. (6) 1Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muß neben den üblichen Angaben des § 14 Abs. 1 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten Merkmale (§ 1 b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten. 2Die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und für Fahrzeuglieferer (§ 2 a UStG), die derartige Lieferungen an nicht in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannte Erwerber (z. B. Privatpersonen und nicht unternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse) ausführen. (7) Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25 b UStG vgl. Abschnitt 276 b Abs. 9. (8) 1Neben dem Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen der in § 14 a Abs. 1 UStG genannten Art ausführt, hat auch der Fahrzeuglieferer (§ 2 a UStG) ein Doppel von allen Rechnungen aufzubewahren. 2Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG geahndet werden.