Stand: 10.12.1999
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Zu § 14 UstG (§§ 31 bis 34 UStDV)

190 UStR2000 Unberechtigter Steuerausweis (§ 14 Abs. 3 UStG)

190 Unberechtigter Steuerausweis (§ 14 Abs. 3 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG gilt für Unternehmer und Nichtunternehmer (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 250). 2Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 UStG treten auch ein, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 1 UStG aufgeführten Angaben enthält. 3Es reicht aus, wenn die Abrechnung geeignet ist, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen verwendet zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1995 - BStBl II S. 747).4Die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags ist jedoch unverzichtbar (vgl. BFH-Urteil vom 27. 1. 1994 - BStBl II S. 342). 5Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer. 6Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV). (2) 1Von § 14 Abs. 3 UStG werden die folgenden Fälle erfaßt: 1. 1Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Ein gesonderter Steuerausweis liegt auch vor, wenn der Rechnungsaussteller in einer Umlagenabrechnung über eine (Neben-)Leistung, z. B. Heizkostenabrechnung, den auf den jeweiligen Leistungsempfänger entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht ausschließlich als Bruttobetrag darstellt, sondern auch die anteilige Umsatzsteuer aufführt (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1988 - BStBl II S. 752). 2. 1Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht ausführt, z. B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder in den Fällen des Schadensersatzes. 2Hierunter fallen nicht Rechnungen, die vor Ausführung der Leistung erteilt werden und die ihrer Aufmachung - z. B. durch die Bezeichnung - oder ihrem Inhalt nach - z. B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung - eindeutig als Vorausrechnungen erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 - BStBl II S. 287). 3Steht der Leistungszeitpunkt noch nicht fest, so muß dies aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, hervorgehen. 4Unterbleibt nach Erteilung einer Vorausrechnung mit Steuerausweis die zunächst beabsichtigte Leistung, z. B. bei Rückgängigmachung eines Kaufvertrags, ist § 14 Abs. 3 UStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2. 1980 - BStBl II S. 283). 5Das gilt unabhängig davon, ob die angeforderten Voraus- oder Anzahlungen geleistet werden (vgl. Abschnitt 187 Abs. 2). 6Wer dagegen eine Vorausrechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, obwohl bereits feststeht, daß er die darin aufgeführte Leistung nicht mehr ausführen wird, schuldet diese Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. 2. 1998 - BStBl II S. 415). 3. 1Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige Leistungsbezeichnung). 2Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994 - BStBl 1995 II S. 32). Beispiele: a) Es wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert worden ist. b) Es werden Antriebsmotoren angegeben, während tatsächlich der Schrott solcher Motoren geliefert worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 21. 5. 1987 - BStBl II S. 652). c) Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 700). d) Es werden "Malerarbeiten in Büroräumen" in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. 3Die in Rechnungen mit ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge werden dagegen nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet. 4Ungenaue Angaben liegen vor, wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, daß sie ohne weiteres völlige Gewißheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstandes verschaffen. Beispiel: Es werden ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und "Arbeiten wie gesehen und besichtigt" beschrieben (vgl. BFH-Beschluß vom 4. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 702). 4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt - z. B. Verkauf eines Gegenstandes aus dem Privatbereich - . 5. 1Ein Nichtunternehmer, z. B. eine Privatperson oder ein Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, weist in einer Urkunde einen Steuerbetrag gesondert aus. 2Das gilt auch für denjenigen, der Abrechnungen dadurch in den Verkehr bringt, daß er sie einem anderen zur beliebigen Verwendung überläßt oder ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aushändigt, ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. 8. 1988 - BStBl II S. 1019). 3Der Nichtunternehmer schuldet den Steuerbetrag, gleichgültig ob er eine Leistung ausführt oder nicht. 4Hat ein Nichtunternehmer über seine Leistung abgerechnet, schuldet er den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag auch dann nach § 14 Abs. 3 UStG, wenn im zwischenunternehmerischen Abrechnungsverkehr nach den Grundsätzen über die Verteilung der Abrechnungsbefugnis mit einer Gutschrift des Leistungsempfängers statt mit einer Rechnung des leistenden Unternehmers abzurechnen gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 13. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 20). 2Auf Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) und auf Abrechnungspapiere des Leistungsempfängers, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG für Gutschriften nicht erfüllen, ist § 14 Abs. 3 UStG nicht anzuwenden. (3) 1Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 UStG sieht § 14 Abs. 3 UStG die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung nicht vor. 2Führt jedoch die Erhebung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer zu einer sachlichen Härte, so wird aus Billigkeitsgründen zugelassen, daß der Aussteller die Rechnung in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG berichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2. 1980 - BStBl II S. 283). 3Eine sachliche Härte ist z. B. anzunehmen, wenn die Leistung, über die in der Rechnung abgerechnet wird, vom Aussteller ausgeführt worden ist und glaubhaft gemacht wird, daß nur irrtümlich ein unzutreffender Leistungsempfänger oder eine unrichtige Leistungsbezeichnung angegeben wurde. Beispiel 1: Ein Bauhandwerker erteilt eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer auf den Namen der Bauherrengemeinschaft anstatt auf den Namen des Bauherrn, obwohl dieser im konkreten Fall den Auftrag erteilt hat und damit umsatzsteuerlich Leistungsempfänger ist. Beispiel 2: Ein Lieferant erteilt eine Rechnung auf den Namen des in dem Unternehmen der Ehefrau mitarbeitenden Ehemannes. 4Für eine aus § 14 Abs. 3 UStG folgende Steuerschuld kann in Einzelfällen auch ein Erlaß nach § 227 AO in Betracht kommen (vgl. BGH-Urteil vom 23. 11. 1995 - UR 1996 S. 190, HFR 1996 S. 434). (4) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 247 Abs. 6) zurückgenommen, kann er die in der Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis unter den in Abschnitt 189 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG berichtigen. (5) 1Steuerschuldner nach § 14 Abs. 3 UStG ist der Aussteller der Rechnung (§ 13 Abs. 2 UStG). 2Eine GmbH schuldet die Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG, wenn ein nur zur Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers das Abrechnungspapier mit unberechtigtem Steuerausweis erstellt, ohne den allgemeinen Rahmen des ihm übertragenen Geschäftskreises zu überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1993 - BStBl II S. 357). 3Wirkt dagegen der in der Rechnung als Aussteller Bezeichnete in keiner Weise bei der Erstellung der Urkunde mit, kommt eine Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 531). 4Zur Frage, wem die Rechnung zuzurechnen ist, die ein Vermittler auf den Namen seines Auftraggebers ausgestellt hat, vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982 - BStBl II S. 315. (6) Der Steueranspruch aus § 14 Abs. 3 UStG besteht unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder nicht.