(1) 1Der durch Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete ermittelte Grundstückswert umfaßt auch den Bodenwert. 2Der Bodenwert ist dabei im Grundstückswert entsprechend dem bei der Bildung der Vervielfältiger zugrunde gelegten Anteil des Bodenertrags am Grundstücksertrag enthalten. 3Dieser Anteil ist nach Grundstücksarten, Baujahrgruppen und Gemeindegrößenklassen unterschiedlich pauschaliert worden. (2) 1In den besonderen Fällen, in denen der Grundstückswert in einen Gebäudewertanteil (einschl. des Werts der Außenanlagen) und einen Bodenwertanteil aufgeteilt werden muß, muß deshalb der Bodenwertanteil aus dem im Vervielfältiger berücksichtigten Bodenertragsanteil errechnet werden. 2Das gilt 1. beim Abschlag wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes (vgl. Abschnitt 31 Abs. 4), 2. in bestimmten Fällen einer wesentlichen Verkürzung der Lebensdauer (vgl. Abschnitt 31 Abs. 5), 3. bei Grundstücken im Zustand der Bebauung (vgl. Abschnitt 47), 4. beim Erbbaurecht (vgl. Abschnitt 48), 5. beim Wohnungseigentum und Teileigentum (vgl. Abschnitt 49) und 6. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (vgl. Abschnitt 50). 3Die Pauschalierung des Bodenertragsanteils schließt die gesonderte Ermittlung des Bodenwerts im einzelnen Fall aus, soweit nicht nach § 82 BewG ein Zuschlag wegen der Größe der Fläche in Betracht kommt (vgl. Abschnitt 32). (3) Die Bodenertragsanteile sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Kapitalisierungsfaktoren für Grundstücksart Altbauten und Neubauten in Gemeinden bis 5 000 Einwohner Grundstücke aller Baujahrgruppen in Gemeinden über 5 000 Einwohner und Nachkriegsbauten in Gemeinden bis 5 000 Einwohner Mietwohngrundstücke 20 18,1818 Gemischtgen. Grundst. mit einem gewerbl. Mietanteil bis 50 v. H. 18,1818 16,6666 Gemischtgen. Grundst. mit einem gewerbl. Mietanteil über 50 v. H. 16,6666 15,3846 Geschäftsgrundstücke 15,3846 14,2857 Einfamilienhäuser 25 22,2222 Zweifamilienhäuser 22,2222 20