Stand: 10.12.1999
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Zu § 15 a UStG (§§ 44 und 45 UStDV)

214 UStR2000 Anwendungsgrundsätze

214 Anwendungsgrundsätze

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Nach § 15 UStG sind für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) maßgebend, auch wenn die Vorsteuern in einem anderen Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen sind (Abzugsjahr). 2Bei Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die Verhältnisse in den folgenden Kalenderjahren (Folgejahren) ändern. 3Durch § 15 a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, daß er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum (vgl. Abschnitt 216) ergeben. 4Der Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für die Kalenderjahre vorzunehmen, in denen sich die Verhältnisse gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben (vgl. jedoch Abschnitt 218). (2) 1§ 15 a UStG umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig, wie z. B. die zum Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Gegenstände, vom Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. 2Das sind insbesondere die Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen oder - sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören - als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind. (3) 1Der Begriff der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. § 15 a Abs. 3 UStG) ist nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen abzugrenzen. 2Voraussetzung ist, daß die nachträglichen Aufwendungen für Wirtschaftsgüter angefallen sind, die nach ihrer Art von § 15 a UStG erfaßt werden. 3Aufwendungen, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Erhaltungsaufwand sind, bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich die jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen über das betreffende Kalenderjahr hinaus auswirken. (4) 1Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts entfallen. 2Das gleiche gilt für die Vorsteuerbeträge, die den nachträglichen Anschaffungen oder Herstellungsarbeiten für ein Wirtschaftsgut zuzurechnen sind; diese Vorsteuerbeträge sind jeweils Gegenstand eines gesonderten Berichtigungsvorgangs. (5) 1Für die Berichtigung ist es ohne Bedeutung, wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einkommensteuerrechtlich anzusetzen sind. 2Deshalb sind auch solche Vorsteuerbeträge in die Berichtigung einzubeziehen, die auf Kosten entfallen, für die einkommensteuerrechtlich bezüglich der Aktivierung, Bilanzierung oder Abschreibung besondere Regelungen gelten, z. B. sofort absetzbare Beträge; Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt; AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Ingebrauchnahme entfällt. (6) 1Führt die Berichtigung nach § 15 a UStG in einem späteren Kalenderjahr zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug, weil der Vorsteuerabzug im Erstjahr nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen war, dürfen nur die Vorsteuerbeträge angesetzt werden, für die die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen. 2Daher sind in diesen Fällen Vorsteuerbeträge, für die der Abzug zu versagen ist, weil keine ordnungsgemäße Rechnung oder kein zollamtlicher Einfuhrbeleg vorliegt, von der Berichtigung ausgenommen. 3Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erst nachträglich eintreten oder sich nachträglich ändern, vgl. Abschnitt 217 Abs. 2. (7) 1§ 15 a UStG ist nicht anzuwenden, wenn Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben oder von einem Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung seinem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2), auch wenn diese Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1991 - HFR 1991 S. 730). 2Dies gilt auch, wenn nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand im Erstjahr dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und in einem Folgejahr unternehmerisch genutzt werden (z. B. bei Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume).