(1) 1§ 15 a UStG setzt voraus, daß das betreffende Wirtschaftsgut über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus für das Unternehmen verwendet wird. 2Verwendung ist der Gebrauch des Wirtschaftsguts für Zwecke des Unternehmens (vgl. auch Abschnitt 203 Abs. 1). 3Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die Entnahme (§ 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG) anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 44). 4Das gilt auch, wenn diese Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts bewirkt werden (§ 15 a Abs. 4 und 5 UStG). 5Voraussetzung ist jedoch, daß das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt dieser Umsätze objektiv noch verwendungsfähig ist. 6Veräußerung und Entnahme sind hierbei so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums (vgl. Abschnitt 216) entsprechend der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre. Beispiel: 1Ein Betriebsgrundstück, das vom 1. 1. 01 bis zum 31. 10. 01 innerhalb des Unternehmens zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet worden ist, wird am 1. 11. 01 nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei veräußert. 2Für die Berichtigung ist die Veräußerung so anzusehen, als ob das Grundstück ab dem Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nur noch zur Ausführung von Umsätzen verwendet würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 2Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Entnahme. (2) 1Unter Veräußerung ist sowohl die Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG - z. B. auch die Verwertung in der Zwangsvollstreckung - als auch die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter zu verstehen. 2Bei einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1 a Satz 3 UStG). 3In diesem Fall wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen (§ 15 a Abs. 6 a Satz 1 UStG). 4Liegt bei einer Gesamtrechtsnachfolge keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vor, z. B. bei einem Erbfall, ist davon auszugehen, daß der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt. 5Daher sind die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger auch für den Rechtsnachfolger uneingeschränkt maßgebend. 6Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Organschaftsverhältnisses eintreten oder wegfallen, ohne daß das Wirtschaftsgut selbst auf eine andere Rechtsperson übertragen wird, oder eine zweigliedrige Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters zu einem Einzelunternehmen wird. (3) 1Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG liegt nur vor, wenn sich in den Folgejahren nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug ergäbe, als er nach den Verhältnissen des Erstjahres zulässig war. 2Hierbei sind die Verhältnisse in den einzelnen Kalenderjahren für sich zu beurteilen. (4) 1Bei Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres ist maßgebend, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten Kalenderjahres verwendet wurde (vgl. Abschnitt 207 Abs. 3). 2Das gilt auch bei einer Änderung der Verhältnisse in den einzelnen Folgejahren. Beispiel: 1Ein Unternehmer, der seine Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilt, nimmt am 1. 3. 01 eine neue Maschine in Gebrauch. 2Er verwendet sie bis zum 30. 6. 01 nur zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ab 1. 7. 01 ausschließlich zur Ausführung von Umsätzen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. 3Am 1. 10. 03 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. 4Im Kalenderjahr 01 wurde die Maschine 4 Monate, d. h. zu 40 v. H. für zum Vorsteuerabzug berechtigende und 6 Monate, d. h. zu 60 v. H. für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 5Daher sind 60 v. H. der auf die Anschaffung der Maschine entfallenden Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen. 6Für das Kalenderjahr 02 liegt eine Änderung der Verhältnisse um 40 Prozentpunkte vor, weil die Maschine in diesem Kalenderjahr nur für Umsätze verwendet wurde, die den Vorsteuerabzug ausschließen. 7Im Kalenderjahr 03 ist die Veräußerung so zu behandeln, als ob die Maschine vom 1. 10. bis 31. 12. für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet worden wäre. 8Auf das ganze Kalenderjahr bezogen, sind also 75 v. H. der Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen. 9Gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr 01) haben sich somit die Verhältnisse um 15 Prozentpunkte geändert. 10Für die restlichen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums ist die Veräußerung ebenfalls wie eine Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze anzusehen. 11Die Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Erstjahr 01 beträgt somit für diese Kalenderjahre jeweils 60 Prozentpunkte (zum Berichtigungsverfahren in diesem Fall vgl. Abschnitt 218 Abs. 4). (5) Endet der maßgebliche Berichtigungszeitraum (vgl. Abschnitt 216) während des Kalenderjahres, so sind nur die Verhältnisse zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums eingetreten sind. Beispiel: 1Der Berichtigungszeitraum für ein Wirtschaftsgut endet am 31. 8. 01. 2In diesem Kalenderjahr hat der Unternehmer das Wirtschaftsgut bis zum 30. 6. nur zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ab 1. 7. ausschließlich zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerfreier Umsätze verwendet. 3Am 10. 10. 01 veräußert er das Wirtschaftsgut steuerpflichtig. 4Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 01 sind nur die Verhältnisse bis zum 31. 8. zu berücksichtigen. 5Da das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum 6 Monate für steuerpflichtige und 2 Monate für steuerfreie Umsätze verwendet wurde, sind 25 v. H. des auf das Jahr 01 entfallenden Vorsteueranteils (vgl. Abschnitt 217 Abs. 1) nicht abziehbar. 6Die auf die Zeit ab 1. 9. 01 entfallende Verwendung und die Veräußerung liegen außerhalb des Berichtigungszeitraums und bleiben deshalb bei der Prüfung, inwieweit eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Erstjahr vorliegt, außer Betracht. (6) 1Die Änderung der Verhältnisse in den Folgejahren kann darauf beruhen, daß sich 1. die Verwendung des Wirtschaftsguts für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tatsächlich geändert hat, z. B. wenn der Unternehmer ein Wirtschaftsgut innerhalb des Unternehmens anderweitig nutzt oder einen im Erstjahr ausgeübten Verzicht auf eine Steuerbefreiung (§ 9 UStG) in einem Folgejahr nicht fortführt, 2. eine Rechtsänderung in einem Folgejahr auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs auswirkt, z. B. bei Wegfall oder Einführung einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 1992 - BStBl II S. 983), oder 3. die rechtliche Beurteilung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. Abschnitt 217 Abs. 3). 2Wegen der Behandlung des Vorsteuerabzugs bei Bauherren, die ein zunächst anerkanntes Zwischenmietverhältnis später nicht fortführen, vgl. BMF-Schreiben vom 24. 4. 1986 - BStBl I S. 264. (7) Bei bebauten und unbebauten Grundstücken ergeben sich Änderungen der Verhältnisse vor allem in folgenden Fällen: 1. bei Nutzungsänderungen, insbesondere durch a) Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen zu einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung bzw. Übergang von steuerfreier zu steuerpflichtiger Vermietung, b) Verwendung bisher steuerpflichtig vermieteter Gebäude zu eigenen Wohnzwecken, c) Verwendung eigengewerblich genutzter Räume zu eigenen Wohnzwecken oder zu einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung, d) Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Artikel