231 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

231 a UStR2000 Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

231 a Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1 b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug jeweils eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5 a, § 18 Abs. 5 a UStG; Abschnitt 221 a). 2Der Erwerber hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben und ihr die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. 3§§ 167 und 168 AO sind anzuwenden. (2) 1Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu entrichten. 2Gibt er keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer - ggf. im Schätzungswege - festsetzen. 3Der Schätzung sind regelmäßig die Mitteilungen zugrunde zu legen, die dem Finanzamt von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden (§ 18 Absatz 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EG-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden.