Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§§ 46 bis 50 UStDV)

231 UStR2000 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

231 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im Inland zugelassen ist, wird die Umsatzsteuer für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige Zolldienststelle berechnet und festgesetzt, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG, Abschnitt 221). 2Wird im Einzelfall geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht gegeben seien, muß dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle nachgewiesen werden. 3Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die Umsatzsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 155 Abs. 1 AO). (2) 1Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). 3Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem Finanzamt, das örtlich für sie zuständig ist, zur weiteren Entscheidung vorzulegen. 4Über den Einspruch entscheidet dann das Finanzamt. 5Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden. (3) 1Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in welchem die durch die Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzte Steuer entstanden ist, kann der Unternehmer anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung bei dem zuständigen Finanzamt die Neuberechnung der Umsatzsteuer auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen. 2Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie auf dieselbe Beförderungsleistung entfällt (§ 18 Abs. 5 b UStG). 3Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachzuweisen.