Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

236 UStR2000 Anmeldung und Fälligkeit der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

236 Anmeldung und Fälligkeit der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Für die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren ist die Istversteuerung vorgeschrieben. 2Dementsprechend hat der Leistungsempfänger die abzuführende Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, in dem das Entgelt für den an ihn ausgeführten Umsatz ganz oder teilweise gezahlt wurde (§ 54 Abs. 1 UStDV). 3Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vor der Ausführung des Umsatzes an den leistenden Unternehmer zahlt. 4Maßgebend für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist der Voranmeldungszeitraum, der für den Leistungsempfänger bei der Versteuerung seiner eigenen Umsätze nach § 18 Abs. 1, 2 und 2 a UStG in Betracht kommt. 5Die Anmeldung der abzuführenden Umsatzsteuer ist in der Voranmeldung vorzunehmen, die der Leistungsempfänger für seine Umsätze abzugeben hat. (2) 1Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende Umsatzsteuer vierteljährlich anzumelden und zu entrichten (§ 54 Abs. 2 UStDV). 2Maßgebend ist das Kalendervierteljahr, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt wurde. 3Für die Abgabe der Anmeldung gelten hinsichtlich der Fristen die gleichen Regelungen wie für die Steueranmeldung im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens. 4Der vierteljährliche Anmeldungszeitraum außerhalb des Voranmeldungsverfahrens kommt für die Unternehmer in Betracht, die das Finanzamt nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreit hat. 5Außerdem gilt er für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmer sind. 6Soweit für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Zuständigkeit besonders geregelt wurde, kommt der vierteljährliche Anmeldungszeitraum dann in Betracht, wenn der jeweilige Teilbereich nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist. (3) 1In den Fällen des § 54 Abs. 3 UStDV hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und abzuführen, in dem die Rechnung oder Gutschrift erteilt wurde. 2Bei den Leistungsempfängern, die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind (vgl. Absatz 2), tritt an die Stelle des Voranmeldungszeitraums das in Betracht kommende Kalendervierteljahr. 3Nach § 54 Abs. 3 UStDV ist auch in den Fällen zu verfahren, in denen nach Zahlung der Gegenleistung und Einbehaltung der darauf entfallenden Umsatzsteuer eine Rechnung oder Gutschrift ausgestellt oder berichtigt wird und der darin ausgewiesene Steuerbetrag höher ist als der einbehaltene und abgeführte Betrag. (4) 1Für die Anmeldung und Abführung der im Abzugsverfahren einzubehaltenden Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger von der Fristverlängerung des § 46 UStDV Gebrauch machen. 2Eine Sondervorauszahlung (§ 47 UStDV) braucht in diesen Fällen, auch bei einem monatlichen Anmeldungszeitraum, für diese Umsatzsteuer nicht entrichtet zu werden.