Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

237 UStR2000 Haftung des Leistungsempfängers

237 Haftung des Leistungsempfängers

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Für die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftenden (§ 55 UStDV) gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. insbesondere die §§ 44, 191 und 219 Satz 2 AO). 2Die Haftung erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV zu Unrecht angewendet wurde. 3Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der leistende Unternehmer wegen anderer steuerpflichtiger Umsätze dem allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unterliegt. (2) 1Der Haftungsbetrag entspricht der Steuer, die der Leistungsempfänger nach den §§ 51 bis 53 UStDV einzubehalten und abzuführen hat. 2Im Einzelfall ist hierbei wie folgt zu verfahren: 1. 1Hat der Leistungsempfänger die gesamte Gegenleistung, also das Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer, an den leistenden Unternehmer gezahlt, ist der Haftungsbetrag durch Herausrechnen aus dem Betrag der Gegenleistung zu ermitteln. 2Wegen des in Betracht kommenden Hundertsatzes vgl. Abschnitt 235 Abs. 1. 2. 1Ergibt sich aus den zwischen dem Leistungsempfänger und dem leistenden Unternehmer getroffenen Vereinbarungen, daß es sich bei dem gezahlten Betrag nicht um die Gegenleistung, sondern nur um das Entgelt handelt, so ist der Haftungsbetrag durch Anwendung des nach § 12 UStG maßgeblichen Steuersatzes auf dieses Entgelt zu berechnen. 2Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn der Leistungsempfänger die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV zu Unrecht angewendet hat. (3) 1Die Entscheidung, ob der Steueranspruch gegenüber dem Leistungsempfänger oder dem leistenden Unternehmer geltend gemacht werden soll, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 2Von der Inanspruchnahme des Leistungsempfängers wird danach abzusehen sein, wenn die nach § 51 Abs. 3 UStDV erteilte Bescheinigung unzutreffend ist und dem Leistungsempfänger die Unrichtigkeit nicht bekannt war. 3Außerdem ist der Leistungsempfänger nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Umsatzsteuer ebenso schnell und einfach von dem leistenden Unternehmer nacherhoben werden kann.