238 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 8 UstG (Abzugsverfahren, §§ 51 bis 58 UStDV)

238 a UStR2000 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung

238 a Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt worden ist, sind bei der allgemeinen Besteuerung zu berücksichtigen. 2Die Steuer für diese Umsätze ist hierbei unabhängig davon, welche Besteuerungsart der Unternehmer für die anderen der allgemeinen Besteuerung unterliegenden Umsätze anwendet, stets nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 58 Abs. 1 UStDV). 3Durch diese Regelung wird die Übereinstimmung mit der Besteuerung im Abzugsverfahren sichergestellt (vgl. § 54 Abs. 1 UStDV). (2) 1Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und angemeldete Steuer wird auf die vom Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet (vgl. jedoch § 58 Abs. 2 Satz 2 UStDV). 2Die Voraussetzung für die Anrechnung der Steuer hat der leistende Unternehmer dem Finanzamt durch Vorlage der nach § 53 Abs. 7 UStDV auszustellenden Bescheinigung nachzuweisen. 3Aus Vereinfachungsgründen sind die Umsätze, für die das Abzugsverfahren durchgeführt wurde, nicht schon im Voranmeldungsverfahren, sondern erst in der Steuererklärung für das Kalenderjahr anzugeben.